Beschränkte Haftung nach OP-Fehler

Kommt es nach Operationen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, stellt sich manchmal die Frage der Haftung. Doch nicht immer kann der Arzt oder die Klinik haftbar gemacht werden, vor allem nicht, wenn es sich um geringfügige gesundheitliche Beeinträchtigungen handelt. Das hat dann manchmal das Gericht zu entscheiden.

 

 

Geringfügige Gesundheitsbeeinträchtigung - kein Schmerzensgeld

 

Nach einem Gelenkersatz des Hüftgelenks war es bei einem Mann kurz nach der Operation eine Hüftluxation aufgetreten, bei der es zu einer Fehlstellung des Hüftgelenks kommt, sodass sich der Gelenkkopf außerhalb der Gelenkpfanne befindet. Diese musste in einer sofortigen Operation wieder gerichtet werden. Der Mann verklagte die Klinik auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro aufgrund fehlerhafter Planung und Ausführung der Operation sowie Fehler bei der Umlagerung im Operationssaal.

 

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass es sich um eine geringfügige Beeinträchtigung der Gesundheit handelt, da die mit der erneut nötigen Behandlung verbundene gesundheitliche Beeinträchtigung nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschritt. Das Gericht konnte einen Behandlungsfehler nicht feststellen.

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