Veröffentlichung oder Geheimhaltung?

Bei Nahrungsmittel-Skandalen wie um Pferdefleisch und falsch deklarierte Eier dürfen Behörden die Namen der betroffenen Betriebe nicht sofort veröffentlichen. Erst bei Verdacht auf bestimmte Verstöße gegen das Lebensmittelrecht müssten die Unternehmen genannt werden, sagte Rechtsanwalt Alexander Schink am Mittwoch in Bonn. «Das ist beispielsweise der Fall, wenn von den Lebensmitteln eine Gesundheitsgefahr ausgeht.» Bei den Fällen von nicht gekennzeichnetem Pferdefleisch und falsch deklarierten Eiern handele es sich zwar «möglicherweise um Betrug», jedoch nicht um ausreichende lebensmittelrechtliche Verstöße.

Es sei stets eine Abwägung zwischen den Interessen der Verbraucher und der verdächtigten Firmen nötig, sagte Schink. Schließlich könne es für einen Betrieb «erhebliche wirtschaftliche Folgen» haben, in Verbindung mit einem Lebensmittelskandal gebracht zu werden - unabhängig davon, ob sich der Verdacht als begründet herausstelle oder nicht. Wenn ein Politiker dennoch den Namen des verdächtigten Betriebs öffentlich mache, riskiere er Schadensersatzforderungen.

Nach Angaben des Anwalts hatte der Bund erst im vergangenen Jahr mit einer Gesetzesanpassung auf den Skandal um Dioxin in Tierfutter reagiert. Solche Verstöße seien zuvor nicht unter die Veröffentlichungspflicht gefallen. Für falsche Etikettierung fehle eine entsprechende Regelung derzeit noch: «Auch daran hat der Gesetzgeber bisher noch nicht gedacht.»

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