Privat versichert: Arztrechnung überprüfen!

Privat Krankenversicherte dürfen Rechnungen ihres Arztes nicht ungeprüft an ihre Kasse weiterreichen. Wurden etwa nicht erbrachte Behandlungen abgerechnet, kann die Kasse Geld zurückverlangen. Dies hat das Amtsgericht München (Az.: 282 C 28161/12) festgestellt, wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

In dem verhandelten Fall hatte eine privat versicherte Frau eine Bioresonanztherapie bekommen. Der behandelnde Arzt rechnete unter anderem eine Akupunkturbehandlung und eine Infiltrationsbehandlung ab, obwohl er diese Behandlungen nicht vorgenommen hatte. Die Patientin reichte die Rechnung bei ihrer Krankenversicherung ein, die die Behandlungskosten erstattete.

Nachdem die Krankenversicherung aber erfahren hatte, dass die erstatteten Leistungen nicht erbracht worden waren, forderte sie das Geld von der Patientin zurück. Diese weigerte sich. Sie habe nicht bemerkt, dass in der Rechnung andere Positionen aufgeführt waren.

Die Versicherung hatte vor Gericht Erfolg: Die Patientin müsse den erstatteten Betrag zurückzahlen. Für den Versicherungsnehmer bestehe die Pflicht, die Rechnung vor dem Einreichen darauf zu prüfen, ob die darin aufgeführten Leistungen auch tatsächlich durchgeführt worden seien. Er müsse die Versicherung auf etwaige Ungereimtheiten hinweisen. Dem Versicherungsunternehmen sei es nicht möglich, selbst Einblick zu nehmen, welche Behandlungen durchgeführt worden seien.

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