Kein Arzthonorar für nicht wahrgenommenen Behandlungstermin

Diepholz (dpa/tmn) - Ein Arzt darf den von einem Patienten versäumten Behandlungstermin nicht ohne weiteres in Rechnung stellen. Das berichtet die Fachzeitschrift «NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht» (Heft 21/2011) unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Diepholz. Nach Auffassung des Gerichts gilt eine Ausnahme allenfalls, wenn der Mediziner das Ausfallhonorar zuvor ausdrücklich mit dem Patienten vereinbart hat (Az.: 2 C 92/11).

Das Gericht wies damit die Zahlungsklage eines Arztes gegen seinen Patienten ab. Der Patient war zu zwei vereinbarten Behandlungsterminen nicht erschienen und hatte auch nicht abgesagt. Daraufhin stellte ihm der Arzt die Termine in Rechnung. Das Amtsgericht sah dafür jedoch keine rechtliche Grundlage. Ein Arzt dürfe nicht ohne weiteres damit rechnen, dass Patienten vereinbarte Termine auch einhielten, meinte das Gericht. Wenn er sich daher schadlos halten wolle, empfehle sich die Vereinbarung eines Ausfallhonorars. Denn dann wisse der Patient, dass der vereinbarte Termin ausschließlich für ihn reserviert sei.

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