Sterbehilfe: Beihilfe zum Suizid ist möglich

In extremen Ausnahmesituationen ist Sterbehilfe im Sinne der Beihilfe zum Suizid möglich, urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Dem Urteil zugrunde liegt die Klage eines Mannes aus Braunschweig, berichtet das "Deutsche Ärzteblatt".


Mann klagte anstelle verstorbener Ehefrau

Schwer Kranke können Medikamente beanspruchen, die es ihnen ermöglichen, sich schmerzfrei selbst zu töten. In Extremsituationen dürfe man dies nicht verwehren, so das Leipziger Gericht. Geklagt hatte der Ehemann einer bereits verstorbenen Frau. Diese war seit einem Unfall in 2002 vom Hals ab vollständig gelähmt. Sie musste beatmet werden und brauchte ständige medizinische Versorgung und Betreuung. Durch Krampfanfälle litt die Frau unter starken Schmerzen. Die Frau empfand ihren Zustand als unerträglich und entwürdigend.

Im Jahr 2004 beantragte sie deshalb beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Erlaubnis zum Kauf einer tödlich wirkenden Dosis Natrium-Pentobarbital. Das Barbiturat war früher häufiger als Schlafmittel eingesetzt worden, wurde dann aber von anderen Wirkstoffen abgelöst. Im Gespräch ist die Substanz jetzt vor allem wieder in Zusammenhang mit Sterbehilfe.


Gericht bestätigt Recht unheilbar Kranker auf Beihilfe zur Selbsttötung

Das Bundesinstitut lehnte den Antrag ab, worauf die Patientin 2005 in die Schweiz reiste, um sich dort mithilfe des Vereins Dignitas das Leben zu nehmen. Der Ehegatte wolle jetzt ein Urteil erreichen, dass die Verweigerung der Sterbehilfe rechtswidrig war. Der Europäische Gerichtshof hatte entschieden, dass der Mann an Stelle der verstorbenen Ehefrau Anspruch auf eine Klage hat.

Nach mehreren erfolglosen Klagen hob das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nun diese Urteile auf und bestätigt die Rechtwidrigkeit des Vorgehens. Die Leipziger Richter begründeten dies mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Hierin enthalten sei auch "das Recht eines schwer und unheilbar erkrankten Patienten zu entscheiden, wann und wie sein Leben beendet werden soll". Vorausetzung sei ein freier Wille.

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