Unfallgegner haftet nicht für Schlaganfall nach Unfall

Hamm (dpa/tmn) - Für einen Schlaganfall unmittelbar nach einem Verkehrsunfall muss der Unfallgegner nicht unbedingt haften. Das berichtet die Fachzeitschrift «recht und schaden» (Heft 9/2011) unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandgerichts (OLG) Hamm. Zwar sei nicht auszuschließen, dass Kopfverletzungen auch einen Schlaganfall begünstigen könnten. Den Zusammenhang müsse der Verletzte jedoch beweisen. Wenn er beispielsweise seit Jahren unter Bluthochdruck leide, spreche die Wahrscheinlichkeit eher dafür, dass darin die Ursache liege (Az.: 6 U 4/11).

Das Gericht wies damit die Schadenersatzklage eines Autofahrers ab. Der unter Bluthochdruck leidende Kläger hatte nach einem Verkehrsunfall einen Schlaganfall erlitten. Er behauptete einen Zusammenhang mit dem Unfall und wollte die Unfallverursacherin auch für die Behandlungskosten und die Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit zur Kasse bitten. Das OLG winkte ab, weil es einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Schlaganfall als nicht beweisen ansah.

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