Reisekrankenversicherung muss bei Herzinfarkt zahlen

Ein Herzinfarkt ist grundsätzlich eine unerwartete Krankheit, für deren Behandlung eine Reisekrankenversicherung aufkommen muss. Das berichtet die Fachzeitschrift «recht und schaden» (Heft 3/2012) unter Berufung auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Maßgeblich kommt es nach Auffassung der Bundesrichter darauf an, ob der Versicherte mit dem Infarkt rechnen musste. Das Wissen um Vorerkrankungen, wie beispielsweise Herz- und Kreislaufbeschwerden, reiche dafür jedoch nicht aus (Az.: IV ZR 227/09).

Der BGH verpflichtete damit eine Reisekrankenversicherung, die Behandlungskosten eines Reisenden zu übernehmen. Der Betroffene hatte während einer Reise einen Herzinfarkt erlitten. Die Versicherung meinte, sie müsse nicht zahlen, weil der Herzinfarkt auf nicht mitversicherten Vorerkrankungen beruhe und daher nicht unerwartet kam. Die Karlsruhe Richter sahen dies anders. Der Versicherte habe nicht mit dem Herzinfarkt gerechnet, sonst hätte er die Reise kaum angetreten. Daher bestehe der Versicherungsschutz fort.

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