Rauchverbot kann auch auf Balkon gelten

Viele Raucher rauchen gerne auf dem Balkon. Das kann aber zu Streitigkeiten führen, wenn es einen Nachbarn stört. Je nach Belästigung kann dann das Rauchen auch an frischer Luft zumindest zu manchen Zeiten untersagt werden.

 

Der vom Bundesgerichtshof (BGH) gerade entschiedene Fall verdeutlicht, dass der Balkon nur nach Belieben genutzt werden kann solange sich kein anderer Mieter durch seine Tätigkeiten belästigt fühlt.

 

Im vorliegenden Fall hatten Mieter den Balkon bis zu 20 mal am Tag zum Rauchen genutzt. Die Mietpartei mit dem Balkon darüber hatte sich über eine Geruchsbelästigung beschwert, wenn sie den eigenen Balkon gleichzeitig nutzen wollte.

 

Nach dem Urteil des BGH (Az. V ZR 110/14) besteht der Anspruch auf Unterlassung, wenn Lärm oder Gerüche wie Tabakrauch "wesentlich" stören.

 

In solchen Fällen ist der Richter angehalten, die Situation vor Ort zu prüfen. Möglicherweise wird dann festgelegt, wer den Balkon wann nutzen darf. In der Regel wird also kein vollständiges Verbot verhängt, jedoch sind zeitliche Einschränkungen der Balkonnutzung zum Zweck des Rauchens möglich. 

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