Kasse muss bei lascher Aufklärung Privatbehandlung bezahlen

Darmstadt (dpa) - Das Hessische Landessozialgericht hat die Rechte von Kassenpatienten gestärkt, die von ihrem Arzt nicht ausreichend beraten worden sind. So muss die Krankenkasse unter Umständen eine Privatbehandlung bezahlen, wenn der Vertragsarzt dem Patienten nicht deutlich genug erklärt hat, dass diese Therapie keine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse ist. Ein solches Fehlverhalten sei der Kasse zuzurechnen, hieß es in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Damit gaben die Richter in Darmstadt in einem Berufungsverfahren einem Witwer Recht (Az.: L 8 KR 313/08).

Die beklagte Kasse hat gegen das Urteil Revision vor dem Bundessozialgericht eingelegt.

Die inzwischen gestorbene Frau des Mannes litt an Darmkrebs und wurde von ihrem Hausarzt an die Uniklinik Frankfurt überwiesen. Dort sollte sie mit einem Verfahren behandelt werden, für das die gesetzliche Kasse aufkommt. In der Klinik ließ der Arzt die Frau jedoch ein Formular für private Behandlungen unterschreiben und stellte ihr die Kosten in Rechnung. Außerdem behandelte er sie mit einem anderen Verfahren als verschrieben.

Als die Frau die Erstattung der Kosten beantragte, wies die gesetzliche Kasse dies ab und argumentierte, das tatsächlich angewandte Verfahren sei nicht als vertragsärztliche Leistung anerkannt. Eine Klage der 2008 verstorbenen Frau hatte das Sozialgericht Frankfurt zurückgewiesen.

Das Landessozialgericht verurteilte die Kasse jedoch, die Behandlungskosten von rund 18 700 Euro zu übernehmen. Der Frau sei zunächst nicht einmal bekannt gewesen, dass sie eine andere Behandlung als die verordnete erhalten habe, befanden die Richter. Auch die von ihr unterschriebenen Formulare hätten nicht den Schluss nahegelegt, dass die Behandlungen nicht zum Spektrum der gesetzlichen Kassen gehörten.

Die Richter stellten aber klar, dass die Frau ab dem Bescheid der Krankenkasse wusste, dass die Behandlung nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Kasse gehörte. Die 50 000 Euro Behandlungskosten, die danach angefallen seien, müsse die Kasse daher nicht zahlen.

Quellenangabe für Zitate

Inhalte dieser Webseite dürfen für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke ohne Rückfragen auszugsweise zitiert werden. Bedingung dafür ist die Einrichtung des folgenden Links als Quelle des Zitates: https://www.qimeda.de/news/gesundheit/kasse-muss-bei-lascher-aufklaerung-privatbehandlung-bezahlen-2308

Das Informationsangebot von Qimeda dient ausschließlich Ihrer Information und ersetzt in keinem Fall die persönliche Beratung oder Behandlung durch einen ausgebildeten Arzt. Die Inhalte von Qimeda dürfen nicht zur Erstellung eigenständiger Diagnosen oder Eigenmedikationen verwendet werden.