Präimplantationsdiagnostik

Können Paare mit problematischen Gen-Anlage Embryonen künftig auf Defekte untersuchen lassen? Der Bundesrat entscheidet. Der Gesundheitsminister will den Ländern nicht zu weit entgegenkommen.

Berlin (dpa) - Der Streit um die Präimplantationsdiagnostik (PID) steuert an diesem Freitag auf eine Entscheidung im Bundesrat zu. «Meiner Kompromissbereitschaft sind Grenzen gesetzt», sagte Bahr am Donnerstag an die Adresse der Länder.

Der Bundestag hatte im Juli 2011 ohne Fraktionszwang für die begrenzte Zulassung der Gentests an Embryonen aus dem Reagenzglas gestimmt. Als das Gesetz im Dezember 2011 in Kraft trat, verschlechterte sich die Lage für die betroffenen Paare aber. Denn das Gesetz verbot die Methode grundsätzlich, sah aber Ausnahmen vor. Dafür fehlt es bis heute an einer Rechtsverordnung. Vor dem Gesetz konnten Ärzte nach Richterrecht faktisch zur PID greifen.

Die Verordnung, die nun in der Länderkammer zur Abstimmung steht, regelt die Mechanismen zum Angebot von PID. Die Gentests dürfen nur an speziellen Zentren gemacht werden. Paare müssen aber vorher Einzelentscheidungen von Ethikkommissionen abwarten. Länderanträge, die bereits im Gesundheitsausschuss des Bundesrats eine Mehrheit hatten, laufen auf eine Begrenzung der Zentren hinaus. Die Behörden sollen geeignete Zentren auswählen können.

Weitreichender könnte sich aber folgende Länderforderung auswirken: «Die Zusammensetzung der Ethikkommission darf nicht zu einem Übergewicht der Fachrichtung Medizin führen.» Das könnte nach der Befürchtung von PID-Befürwortern dazu führen, dass etwa Ethiker und Behindertenvertreter Paaren in dem Entscheidungsgremium die PID in einem Land verwehren können, während sie in einem anderen Land den Test machen könnten.

Bahr stellte klar: «Wir wollen keinen Flickenteppich bei den Ethikkommissionen.» Er zeigte sich zuversichtlich, dass sich Bund und Länder einigen.

Die Methode soll Paaren offenstehen, die sich ihren Kinderwunsch nur mit Hilfe einer künstlichen Befruchtung erfüllen können, deren Gen-Anlagen aber eine Tot- oder Fehlgeburt oder schwere Krankheit des Kindes wahrscheinlich machen. Embryonen mit Schäden sollen der Mutter nicht eingepflanzt werden.

Beschließt die Länderkammer Änderungen am Verordnungsentwurf, dann kann Bahr diese übernehmen. Die Verordnung gilt dann. Oder er legt eine veränderte Verordnung vor. Diese müsste dann aber abermals durch Bundeskabinett und Bundesrat.

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