Arzttermin bei Gehbehinderung: Wer bezahlt das Taxi?
Wer eine Gehbehinderung hat und zum Arzt muss, kann sich ein Taxi nehmen. Die Krankenkasse übernimmt jedoch nur die Kosten des Weges zum nächstgelegen Arzt, so das "Deutsche Ärzteblatt". Zu diesem Urteil kam das Bundessozialgericht im Kassel.
Trotz Gehbehinderung: Krankenkasse muss nicht für alle Fahrten aufkommen
Ein stark gebehinderter Nürnberger nahm zu verschiedenen Arztterminen ein Taxi und reichte die Kosten dafür bei der Krankenkasse ein. Bezahlt wurde aber nur der Betrag bis zum nächstgelegenen Arzt oder Facharzt. Der gehbehinderte Kläger forderte volle Kostenerstattung.
Nur einen Teil der Kosten zu begleichen, ist rechtmäßig, entschied das Bundessozialgericht. Denn die Erstattung der Kosten für den Weg zu einem weiter als dem nächstgelegenen Arzt ist nur bei "zwingenden Gründen" nötig. Diese können spezielle Untersuchungen sein, die der nächstgelegene Arzt vielleicht nicht durchführen kann oder ein zerstörtes Vertrauensverhältnis etwa aufgrund früherer Behandlungsfehler des nächstgelegenen Arztes.
Entscheidung beeinträchtigt freie Arztwahl nicht
Solche zwingenden Gründe lagen in dem verhandelten Fall jedoch nicht vor. Das Urteil beeinträchtige nicht das Recht auf die freie Arztwahl, so die Richter. Natürlich darf sich jeder frei den behandelnden Arzt auswählen. Ist der Fahrweg jedoch weiter als bis zu der nächstgelegenen Praxis, die theoretisch die gleiche Leistung erbringen könnte, müssen Mehrkosten einer Taxifahrt selbst getragen werden.