Legionellen in der Dusche: Mietmangel?

Ein Befall der Wohnung mit Legionellen kann die Gesundheit gefährden. Aber liegt damit automatisch ein Mietmangel vor, der zur Minderung von Mietzahlungen berechtigt? Nein, urteilt das Amtsgericht München.

 

 

Alte sanitäre Anlagen, Klima- und Sprühanlagen als Brutstätte

 

Die Legionärskrankeit ist eine Lungenentzündung durch Bakterien (Legionellen), die sehr schwer verlaufen kann. Die Bakterien vermehren sich im Wasser, bei Temperaturen von 25 bis 50 Grad Celsius. Die Bakterien können die Atemwege über kleinste Wassertröpfchen etwa durch Nebel im Bad nach einer heißen Dusche infizieren. Besondere Vermehrungsgefahr besteht in älteren sanitären Anlagen mit alten Rohrleitungen, in Sprüh- und Klimaanlagen. Der Name der Erkrankung geht auf die zunächst mysteriös erscheinenden Erkrankungsfälle von amerikanischen Berufssoldaten im Jahr 1976 in Philadelphia zurück.

 

Dem vorliegenden Fall liegt die Klage eine Vermieters in München zugrunde. Der Wohnungsmieter hatte 2012 von der Hauverwaltung eine Mitteilung erhalten, dass bei einer durchgeführten Untersuchung eine Überschreitung festgelegter Grenzwerte für Legionellen festgestellt worden sei. Eine weitere Mitteilung erfolgte weniger Tage später, wonach die Grenzwerte immer noch überschritten wären. Daraufhin leistete der Mieter Mietzahlungen nur noch unter Vorbehalt.

 

 

Geringe Legionellenbelastung noch kein Gesundheitsrisiko

 

Einen Monate später war die Legionellenbelastung nach Mitteilung der Hausverwaltung nur noch mittelmäßig. Der Mieter jedoch zahlte ab Mai 2013 keine Miete mehr, da er der Meinung war, es läge ein Mietmangel vor und er habe deshalb zuvor ohnehin zu viel bezahlt.

 

Der Vermieter reichte beim Amtsgericht Klage ein. Mit der Entscheidung stützt das Amtsgericht die Meinung des Vermieters. Zur Begründung: Es besteht kein Mietmangel aufgrund einer Gesundheitsgefährdung. Die Untersuchungsberichte offenbaren, dass zu keiner Zeit an keiner der Entnahmestellen festgesetzte Grenzwerte (10.000 kolonienbildende Einheiten pro 100 Milliliter) gemessen worden waren, bei der dann von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen ist.

 

Der gemessene Wert von 1.700 kolonienbildenden Einheiten pro 100 Milliliter an nur einer Entnahmestelle befand sich zudem nicht in der Mieterwohnung. Die Gefahr, die von den Keimen ausginge, liege nicht über dem allgemeinen Lebensrisiko (AZ.: 452 C 2212/14). 

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